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LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 704/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 704/07
Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die schon erfolgte Veröffentlichung der Fotos als Wiederholungsgefahr indiziert ist und kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserklärung - die der Beklagte hier nicht abgegeben hat -beseitigt werden (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ). - BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77
Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre
Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 704/07
Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, desto nachhaltiger muss ihr Wert für die Öffentlichkeit sein, wenn sich die Presse über seinen Wunsch, sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, hinwegsetzen will ( BGH, Urteil vom 19.12.1978, Az.: VI ZR 137/77 , Juris, Abs. 22). - BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer/Wallraff
Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 704/07
Zwar fällt auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5. Abs. 1 GG ( BVerfGE 66, 116, 137 [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81] ).